BaFin konkretisiert neue Vorschriften für Kryptohandel

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in einem Merkblatt klargestellt, wie sie die neue Gesetzeslage in Deutschland zum Thema Kryptowährungen und -handel interpretiert. Kurzfazit: Ausländische Kryptobörsen brauchen eine Zulassung der BaFin.

Als zum Jahresbeginn in Deutschland neue Gesetze in Kraft traten, um EU-Vorgaben zur Bekämpfung der Geldwäsche umzusetzen, war der Einfluss auf die Kryptobranche bereits absehbar. Zum einen eröffnet sich dadurch für klassische Banken ein neues Geschäftsfeld und sie bereiten sich schon darauf vor, ihren Kunden Bitcoin und Co. anzubieten. Anderseits aber, und das macht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in einem jetzt veröffentlichten Merkblatt unmissverständlich klar, ergeben sich gerade für ausländische Unternehmen durch die neue Lage erhebliche regulatorische Hürden, um in Deutschland tätig zu sein.

Was das Merkblatt der BaFin für die Praxis bedeutet

Es gibt zwei Dreh- und Angelpunkte in dem Schreiben der BaFin, die Einfluss auf die Kryptobranche hierzulande haben werden:

  • Kryptowährungen werden jetzt im Normalfall als Finanzinstrumente definiert und unterliegen dadurch der Aufsicht der BaFin. Die Hintertür Utility Token ist damit im Normalfall geschlossen. Für Neuemissionen gilt die Prospektpflicht.
  • Wer für andere Kryptowährungen geschäftsmäßig verwahrt, verwaltet oder sichert, muss eine schriftliche Zulassung dafür bei der BaFin beantragen. Im Klartext: Kryptobörsen, die Kundenkonten führen – und dies machen alle großen Anbieter – brauchen die Genehmigung der BaFin. Und die BaFin weist ausdrücklich darauf hin, dass in diesem Geschäftsfeld das sogenannte Passporting nicht gilt. Dieses besagt im Prinzip: Hat ein Finanzdienstleister oder eine Bank in einem EU-Staat eine Zulassung, kann man damit im gesamten EU-Raum tätig sein. Bislang siedelten sich internationale Kryptobörsen etwa gerne in Malta oder Zypern an, die für ihre kryptofreundliche rechtliche Umgebung bekannt sind. Jetzt müssen sich Anbieter wie Binance auch um eine deutsche Lizenz bemühen, sonst droht ihnen erheblicher rechtlicher Ärger. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. November 2020, doch die BaFin fordert von Antragstellern, schon bis zum 30. März 2020 nachzuweisen, dass sie sich auf einen Antrag vorbereiten.

Fazit: BaFin will in Sachen Kryptobörsen das letzte Wort haben

Es wird spannend, welche Kryptobörsen zum Jahresende 2020 noch Kunden mit Wohnsitz in Deutschland bedienen. Denn wer die deutsche Verwaltung kennt, weiß: Zulassungsverfahren sind kein Selbstläufer und so manche ausländische Kryptoplattform wird sich zweimal überlegen, ob der Aufwand in einem gesunden Verhältnis zum Ertrag steht. Anderseits steht zu hoffen, dass die BaFin energischer als bislang gegen unseriöse Anbieter vorgeht.


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